"Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt."
Quelle:
Heimspiel
Bei aller Aufregung, der Willkür sei nun Tür und Tor geöffnet, mag ich vielleicht eine Außenseiterrolle einnehmen, wenn ich dieser Rechtssprechung im konkreten Fall zustimme.
Die Frage, die ich mir stelle ist: Wenn ich weder Gewalttaten bei Fußballspielen befürworte, noch an solchen Aktionen teilnehmen möchte, was reitet mich dann Teil einer solchen Gruppe zu sein? Wer hindert mich, mich entweder grundsätzlich von solchen Gruppen fernzuhalten oder mich davon unverzüglich zu entfernen, sobald Gewalt ins Spiel kommt?
Es besteht kein Generalverdacht gegen Fußballfans - es besteht - zu Recht - ein Generalverdacht gegen eben jene, die mitten im Brennpunkt stehen wollen. Mögen solche Leute auch passiver Bestandteil einer Gruppe sein, von der Gewalt ausgeht, sind sie doch Teil einer solchen Gruppe. Sie distanzieren sich nicht, auch nicht räumlich.
Der Bundesgerichtshof ermöglicht durch sein Urteil nun die Sanktionierung dieser Mitläufer - übrigens eben jene Kategorie Fans, die durch ihr Verhalten auch für Katastrophen wie in Brüssel im Jahre 1985 verantwortlich waren.
Wenn man Hooligans von Fußballfans separieren will, dann ist eine Möglichkeit rechtliche Konsequenzen für diejenigen geltend zu machen, die "nur" dabei sein wollen, sei es für den Kick oder um zu gaffen. Aus polizeitaktischer Sicht erleichtert es die Identifizierung und polizeiliche Maßnahmen vor Ort, nach dem Motto "Wer dabei ist, gehört auch dazu".
Aus der Erfahrung von unzähligen Auswärtsfahrten im In- und Ausland darf ich sagen, dass es nicht zwangsweise notwendig ist, sich bei denen aufzuhalten, die der Gewalt nicht abgeneigt sind. Jeder, der ein paar Fußballspiele besucht hat, kann diese Gruppen identifizieren. Jeder hat die Möglichkeit sich abseits solcher Gruppierungen aufzuhalten. Es gab nicht ein Spiel, bei dem ich nicht die Wahl gehabt hätte. Gewalt bei Fußballspielen habe ich immer dann erlebt, wenn ich mich ihr ausgesetzt habe - ihre Nähe gesucht habe.
Wenn ich nicht gegen Gewalt vorgehe, Straftaten dulde und sie letzten Endes durch meine Präsenz gutheiße, bin ich dann nicht auch Mittäter?
Das Untertauchen in der Masse, die Anonymität innerhalb einer Gruppe, ist genau der Fluchtpunkt, den die Initiatoren von Gewalt benötigen. Es gilt Fans von Hooligans zu trennen, um ein solches Untertauchen unmöglich zu machen. Ein Schritt in diese Richtung ist die BGH-Entscheidung.




